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VG Augsburg, 22.01.2008 - Au 6 K 07.30289 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Einzelfall einer Rückkehrergefährdung für einen Afghanen, der seit 15 Jahren im Ausland als Gastarbeiter gelebt hat und weder mit den heutigen Verhältnissen in Kabul vertraut ist, noch dort über familiäre oder verwandtschaftliche Verbindungen verfügt.
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- juris (Volltext/Leitsatz)
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- OVG Sachsen, 23.08.2006 - A 1 B 58/06
Afghanistan; Abschiebung; Gefahrenlage; Afghanistan; Abschiebungsschutz
Auszug aus VG Augsburg, 22.01.2008 - Au 6 K 07.30289
Auch das OVG Münster (OVG Münster v. 5.4.2006, Az. 20 A 516104 A, juris, RdNr. 38 ff.; ihm folgend Sächs. OVG v. 23.08.2006, Az. A 1 B 58/06, juris, RdNr. 25) hat ausgeführt, weder habe sich die Sicherheitslage so zugespitzt, dass jeder in sein Heimatland zurückkehrende und nach Kabul gelangende Afghane die berechtigte Sorge hegen müsse, mit auch nur nennenswerter Wahrscheinlichkeit Opfer von gezielten Angriffen oder sonstigen Anschlägen zu werden.Das Sächsische OVG (Sächs. OVG v. 23.08.2006, Az. A 1 B 58/06, juris, RdNr. 29) hat für den Raum Kabul, der über die landesweit beste Versorgung verfüge, keinen Versorgungsmangel festgestellt, der eine entsprechende Anwendung von § 53 Abs. 6 AuslG (heute: § 60 Abs. 7 AufenthG) auf die Bevölkerungsgruppe der Rückkehrer rechtfertige.
Für alleinstehende, junge und arbeitsfähige Männer ohne gesundheitliche Einschränkungen, die mit den Verhältnissen im Raum Kabul vertraut sind, ist hingegen die Möglichkeit gegeben, sich eine neue Existenz aufzubauen (so auch Sächs. OVG v. 23.08.2006, Az. A 1 B 58/06, juris, RdNr. 30, zur Zumutbarkeit einer Tagelöhnertätigkeit im Baugewerbe).
- VG Ansbach, 22.03.2006 - AN 11 K 06.30055
Auszug aus VG Augsburg, 22.01.2008 - Au 6 K 07.30289
Das aber hat das Verwaltungsgericht Ansbach (VG Ansbach v. 22.03.2006, Az. AN 11 K 06.30055; E. v. 13.12.2006, Az. AN 11 K 06.30962, juris, RdNrn. 31 ff.) trotz der teilweise äußerst schlechten Sicherheits- und Versorgungslage verneint.Demgegenüber sieht das Verwaltungsgericht Ansbach (VG Ansbach v. 22.03.2006, AN 11 K 06.30055) eine hinreichende Chance für Rückkehrer im Raum Kabul, die entweder über eigenes Vermögen und Grundbesitz oder über Hilfe von Familienangehörigen verfügten oder die durch eigene Arbeit ihren Lebensunterhalt erwirtschaften könnten.
Trotz der teilweise äußerst schlechten Sicherheits- und Versorgungslage kann daher nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass jeder Rückkehrer aus Europa den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung nach Kabul erleiden müsste (so auch VG Ansbach v. 22.3.2006, Az. AN 11 K 06.30055, juris, RdNr. 44; auch OVG Berlin-Brandenburg v. 5.5.2006, Az. 12 B 9.05, juris, RdNrn. 41 ff.).
- VG Frankfurt/Main, 05.06.2007 - 3 E 4744/05
Zum Abschiebungsschutz afghanischer Staatsangehöriger wegen posttraumatischer …
Auszug aus VG Augsburg, 22.01.2008 - Au 6 K 07.30289
Diese Auffassung wird auch vom Verwaltungsgericht Frankfurt geteilt (vgl. VG Frankfurt a. M. v. 9.11.2006, Az. 3 G 4916/06.A, juris, RdNr. 7; E.v. 5.6.2007, Az. 3 E 4744/05.A, juris, RdNrn. 23 f.).Nur für junge, männliche, alleinstehende und gesunde moslemische Rückkehrer hat es die Chance, Arbeit in Kabul zu finden, bejaht (ebenda; ähnlich VG Frankfurt v. 5.6.2007, Az. 3 E 4744/05.A, juris, RdNr. 24).
- VG München, 16.10.2007 - M 23 K 06.51077
Auszug aus VG Augsburg, 22.01.2008 - Au 6 K 07.30289
Einerseits hat das Verwaltungsgericht München (VG München v. 15.03.2006, Az. M 23 K 04.50503) im Einzelfall eines an Albinismus leidenden Afghanen für diesen eine ständige Gefahr schwerer Misshandlungen bis hin zu aktueller Lebensgefahr angenommen, weil er aufgrund seines auffallend und deutlich vom Landesüblichen abweichenden Äußeren ständig Übergriffen und Diskriminierungen ausgesetzt sei und in einem anderen Fall (VG München v. 16.10.2007, Az. M 23 K 06.51077, juris, RdNr. 32) mangels schutzbereiter und schutzfähiger staatlicher Gewalt für Rückkehrer über den praktisch landesweit herrschenden Zustand allgemeiner und weitgehender Rechtlosigkeit hinaus die Gefahr von Plünderungen, Entführungen und Gelderpressungen angenommen und damit eine extreme Gefährdungslage bejaht.Ähnlich schätzt auch das Verwaltungsgericht München (VG München v. 16.10.2007, M 23 K 06.51077, juris, RdNrn. 35 ff.) die Situation ein und sieht eine extreme Gefahrenlage für Rückkehrer, die nicht in einen zur Hilfe bereiten Familienverband zurückkehren könnten.
- BVerwG, 11.09.2007 - 10 C 8.07
Abschiebungsverbot; Erkrankung; posttraumatische Belastungsstörung; rechtliches …
Auszug aus VG Augsburg, 22.01.2008 - Au 6 K 07.30289
Die dargelegte Rechtsauffassung ergibt sich nunmehr auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2007 - BVerwG 10 C 8.07 - (vgl. Pressemitteilung vom selben Tag). - BVerwG, 24.05.2006 - 1 B 118.05
Verfahrensrecht, Sachaufklärungspflicht, eigene Sachkunde, Krankheit, …
Auszug aus VG Augsburg, 22.01.2008 - Au 6 K 07.30289
Im Fall individueller Gefahren wird der Maßstab für die Gefahrenprognose herabgesetzt auf das Vorliegen einer erheblichen Gefahr; sie liegt insbesondere vor bei einer konkreten, krankheitsbedingten oder vergleichbaren Gefährdungslage (zum Ganzen vgl. BVerwG vom 24.6.2006, InfAuslR 2006, S. 485). - BVerwG, 19.11.1996 - 1 C 6.95
Ausländerrecht - Anforderungen an das Ausweisungsermessen, Abschiebungsandrohung …
Auszug aus VG Augsburg, 22.01.2008 - Au 6 K 07.30289
Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist aber für das Bundesamt und die Gerichte jedenfalls dann unbeachtlich, wenn die oberste Landesbehörde trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage keinen generellen Abschiebestopp nach § 60 a Abs. 1 AufenthG erlassen bzw. diesen nicht verlängert hat und ein vergleichbar wirksamer Schutz dem betroffenen Ausländer nicht vermittelt wird (vgl. BVerwGE 102, 249 [258 f.]). - OVG Berlin-Brandenburg, 05.05.2006 - 12 B 9.05
Asylrecht; Aufenthaltsrecht; Afghanistan; Abschiebungsverbot; DVPA; …
Auszug aus VG Augsburg, 22.01.2008 - Au 6 K 07.30289
Trotz der teilweise äußerst schlechten Sicherheits- und Versorgungslage kann daher nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass jeder Rückkehrer aus Europa den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung nach Kabul erleiden müsste (so auch VG Ansbach v. 22.3.2006, Az. AN 11 K 06.30055, juris, RdNr. 44; auch OVG Berlin-Brandenburg v. 5.5.2006, Az. 12 B 9.05, juris, RdNrn. 41 ff.). - BVerwG, 19.12.2000 - 1 B 165.00
Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde - Ablehnung des …
Auszug aus VG Augsburg, 22.01.2008 - Au 6 K 07.30289
In einem solchen Fall steht dem Ausländer wegen allgemeiner Gefahren ein Anspruch auf Feststellung des Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.12.2000, Az. 1 B 165/00). - VG Sigmaringen, 16.03.2006 - A 2 K 10668/05
Afghanistan - Abschiebungsschutz nach § 60 Abs 7 S 1 AufenthG 2004 für …
Auszug aus VG Augsburg, 22.01.2008 - Au 6 K 07.30289
Dr. Danesch folgend hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen (VG Sigmaringen vom 16.3.2006, Az. A 2 K 10668/05, juris, RdNr. 60) entschieden, angesichts der erheblichen Schwierigkeiten und der fehlenden Hilfe für Rückkehrer würden zumindest diejenigen, die sich nicht auf den wirtschaftlichen Rückhalt der Familie oder von sonstigen Personen verlassen könnten und die auch keine eigene gesicherte wirtschaftliche Existenz aus Zeiten vor dem Verlassen von Afghanistan aufweisen könnten, im Falle ihrer Rückkehr schwersten Gesundheitsgefährdungen (Mangelernährung und unzureichende Unterkünfte) ausgesetzt. - VG Ansbach, 13.12.2006 - AN 11 K 06.30962
Afghanistan, Folgeantrag, Änderung der Rechtslage, Zuwanderungsgesetz, …
- VG Frankfurt/Main, 09.11.2006 - 3 G 4916/06
Gefährdungslage von nach Afghanistan zurückkehrenden Flüchtlingen.